Satzung der Sportgemeinschaft Stedesdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein hat den Namen „Sportgemeinschaft Stedesdorf e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Stedesdorf.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung ordnungsgemäß an.

Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs, Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die

Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.


Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der

Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragssteller/in die Mitgliederversammlung anrufen.


II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Förderndes Mitglied kann zudem jede juristische Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.


Ein Mitglied kann des weitern ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 7 Recht und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.


Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand

I Der Vorstand besteht aus

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/den stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart/in

- mindestens 5 Beisitzer/innen mit zu besonderen Aufgaben (z.B. Sportwart/in,

Hallenwart/in, Jugendwart/in, Frauen- bzw. Männerwart/in, Schriftführer/in,

Sparten- bzw. Abteilungsleiter/in)


II. Der Vorstand führt die Geschäftes des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


III. Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind

- der/die erste Vorsitzende

- dem/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

- der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.


IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


V. Beim vorzeitigen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Nachwahlen ein.


§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins.


§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder durch Aushang an den bekannten Stellen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden dies verlangt.


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereines beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.


Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier

Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des

Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.


§ 14 Stimmrecht

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zweimal zulässig.


Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mir einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.



§ 19 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Behindertensportverband Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. Januar 2000 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2010 in den §§ 5, 9, 11 und 12 geändert worden.

Share by: