Hallenordnung


  1. Geltungsbereich
  2. Diese Hallenordnung gilt für die Sporthalle in Stedesdorf.
  3. Nutzungsrecht
  4. Die Sporthalle wird vorrangig für den Vereinssport der SG Stedesdorf, den Schulsport der Grundschule Esens Süd und den Sport der Kindertagesstätte Stedesdorf genutzt.
  5. Die Nutzung der Halle durch andere Gruppen, Vereine o. ä. bedarf der vertraglichen Regelung.
  6. Die Halle darf nur bei Anwesenheit eines Trainers, Sportlehrers, Übungsleiters oder einem vom Vorstand bestimmten Sportgruppenverantwortlichen genutzt werden.
  7. Die Schlüssel dürfen nicht weitergegeben werden.
  8. Nutzungsbedingungen
  9. Jeder Nutzer der Sporthalle bemüht sich die Sporthalle und das Inventar in einem gepflegten und ordentlichen Zustand zu halten.
  10. Verhalten in der Halle und den Nebenräumen
  11. Die Halle und die Nebenräume dürfen nur in Anwesenheit des verantwortlichen Trainers, Sportlehrers, Übungsleiters oder Sportgruppenverantwortlichen betreten werden. Dieser ist für die Einhaltung der Hallenordnung und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs verantwortlich.
  12. Der jeweilige Nutzungszeitraum ist vom verantwortlichen Trainer, Sportlehrer, Übungsleiter in das Hallentagebuch einzutragen.
  13. In der Halle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  14. Die Nutzer und Besucher haben alle Einrichtungen und das Inventar pfleglich zu behandeln.
  15. Nach der Nutzung ist die Halle einschließlich der Nebenräume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.
  16. Das Rauchen in der Halle und in den Nebenräumen ist nicht gestattet.
  17. Die Sporthalle und der Geräteraum dürfen nur mit Sportschuhen, die nicht auf der Straße getragen werden, betreten werden. Die Laufsohlen der Sportschuhe müssen abriebfest und hell sein.
  18. Die Duschräume dürfen nur barfuss oder mit sauberen Badeschuhen betreten werden.
  19. Haftmittel, zum Beispiel Baumharz, Wachs oder Ähnliches sind verboten.
  20. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Verbandskasten und Feuerlöscher dürfen nicht zugestellt oder eingeschlossen werden, solange sich Personen in der Sporthalle oder den Nebenräumen aufhalten.
  21. Die Notausgangstür im hinteren Bereich der Sporthalle darf nur bei Gefahr als Fluchttür benutzt werden.
  22. Beim Verlassen der Sporthalle ist das Licht im Geräteraum, den Toiletten und den Umkleideräumen auszuschalten.
  23. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der Sporthalle ist verboten.
  24. Während des Sportbetriebes in der Halle ist die Haupteingangstür abzuschließen. „Zuspätkommer“ können nach dem Klingeln eingelassen werden.
  25. Das Müllaufkommen ist so gering wie möglich zu halten. Der Müll ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
  26. Benutzung von Einrichtungen und Sportgeräten
  27. Die Trainer, Sportlehrer, Übungsleiter oder Sportgruppenverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden und diese im Hallentagebuch mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
  28. Alle Nutzer der Sporthalle helfen beim Auf- und Abbau der Sportgeräte und stellen sie an die dafür vorgesehenen Plätze zurück.
  29. Einrichtungen und Geräte sind nur ihrem Zweck entsprechend, das heißt bestimmungsgemäß, zu nutzen.
  30. Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.
  31. Matten sind zu tragen oder mit Mattenwagen zu transportieren. Sie dürfen keinesfalls geknickt werden.
  32. Langbänke sind nur zu tragen, sie dürfen auf keinen Fall gezogen oder geschoben werden.
  33. Bei Ballspielen sind nur für Sporthallen zugelassenen Bälle zu verwenden.
  34. Hausrecht
  35. Vorstandsmitglieder, Trainer, Sportlehrer, Übungsleiter und Sportgruppenverantwortliche üben das Hausrecht aus. Sie können bei unvorhergesehenen erheblichen Störungen oder Gefahren den Sportbetrieb einschränken oder beenden oder einzelne Personen ausschließen. Den diesbezüglichen Anweisungen ist Folge zu leisten.
  36. Haftung
  37. Es wird keine Haftung für die Beschädigung und den Verlust von mitgebrachten Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen der Benutzer und Besucher übernommen.
  38. Bei mutwilligen Beschädigungen und Zerstörungen haftet der Verursacher.
  39. Inkrafttreten
  40. Die Hallenordnung tritt am 01.02.2012 in Kraft.

 

Stedesdorf, den 31.01.2012

 

Der Vorstand der Sportgemeinschaft Stedesdorf e. V.


Anm. der Redaktion: Die Online-Version der Hallenordnung wurde zur Darstellung auf der Homepage formatiert. Sie ist inhaltlich identisch mit dem original, welches sie hier herunterladen können.

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